Zudem fällt auf, dass die ins Recht gelegten Arztberichte nach der Trennung von ihrem ehemaligem Ehemann und insbesondere nach Einleitung des ausländerrechtlichen Verfahrens bzw. erst während des Beschwerdeverfahrens erstellt wurden. Somit bestand für die Vorinstanzen keine Veranlassung, im Rahmen der Untersuchungsmaxime ein vertieftes ausländerrechtliches Beweisverfahren durchzuführen, zumal diesbezüglich keine entsprechenden Beweisanträge gestellt wurden.