Vielmehr drängt sich die Annahme auf, dass der Beschwerdeführerin zumindest im aktuellen Zeitpunkt vor allem die ungewisse Aufenthaltssituation verbunden mit ihrer Schwangerschaft Mühe bereitet und sich diese negativ auf ihre psychische Verfassung auswirkt. Zudem fällt auf, dass die ins Recht gelegten Arztberichte nach der Trennung von ihrem ehemaligem Ehemann und insbesondere nach Einleitung des ausländerrechtlichen Verfahrens bzw. erst während des Beschwerdeverfahrens erstellt wurden.