Seite 8 werden. Daraus ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführerin einer systematischen Misshandlung, mit dem Ziel Macht und Kontrolle über sie auszuüben, unterworfen gewesen wäre. Dagegen spricht zudem, dass die Beschwerdeführerin während der Ehe als Raumpflegerin gearbeitet und sie im September 2016 einen Deutschkurs besucht hat (vgl. dazu die Lohnabrechnungen und Arbeitsverträge, act. 13/124 ff. und ihr Schreiben vom 3. Januar 2017 an die Vorvorinstanz, act.