50 Abs. 2 AIG erfüllt. Anzufügen gelte weiter, dass sich die Beschwerdeführerin immer um eine Arbeitsstelle und das Erlernen von Deutsch bemüht habe. Die Vorinstanz hätte die genannten Punkte berücksichtigen und abklären müssen, weshalb eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vorliege.