Folglich seien in der Türkei schwere gesundheitliche Problematiken nicht ausgeschlossen, die aufgrund der dort herrschenden Konflikte und der humanitären Katastrophe nicht behandelt werden können. Zusammenfassend seien deutliche Anzeichen dafür gegeben, dass die Beschwerdeführerin während ihrer Ehe Opfer physischer und psychischer Gewalt geworden sei und dass eine Rückkehr in die Türkei aufgrund der dort herrschenden Zustände nicht möglich erscheine. Damit seien die Voraussetzungen nach Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 50 Abs. 2 AIG erfüllt.