Allein der Umstand, dass sie nun in Westeuropa einen anderen Lebensstil erlebe und auch gelebt habe, führe nicht zu einer Unzumutbarkeit bezüglich einer Rückkehr in die Heimat, auch wenn die Ehe zwischenzeitlich geschieden sei. Die Beschwerdeführerin habe die Möglichkeit, in ihrer Heimat ihr Leben selber zu gestalten, auch wenn dies zugegebenermassen deutlich schwieriger sein werde als in der Schweiz.