Die Beschwerdeführerin sei in der Schweiz noch nicht wirklich integriert, auch wenn sie sich ernsthaft bemühe. Es sei nachvollziehbar, dass eine Rückkehr in die Heimat mit offensichtlich sehr konservativen Strukturen durchaus Schwierigkeiten bieten könne. Die Beschwerdeführerin habe jedoch 24 Jahre ihres Lebens dort gelebt. Allein der Umstand, dass sie nun in Westeuropa einen anderen Lebensstil erlebe und auch gelebt habe, führe nicht zu einer Unzumutbarkeit bezüglich einer Rückkehr in die Heimat, auch wenn die Ehe zwischenzeitlich geschieden sei.