51 Abs. 1 des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) den Ehegatten und minderjährigen Kindern von anerkannten Flüchtlingen zwar das Recht auf Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft verleiht, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Über die Gewährung des Asyls kann nach Art. 6a AsylG jedoch einzig das Bundesamt für Migration befinden, wogegen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden kann (Art. 105 AsylG). Infolge Fehlens der Entscheidkompetenz und Spruchbefugnis in Bezug auf den