1.1 Nicht eingetreten werden kann auf die Beschwerde, soweit die Beschwerdeführerin den Antrag stellt, die Verfügung der Vorvorinstanz vom 30. Mai 2018 aufzuheben. Aufgrund des Devolutiveffekts der Beschwerde ist diese Verfügung durch den Rekursentscheid ersetzt worden. Vor dem Obergericht kann einzig dieser Entscheid angefochten werden, womit die Verfügung vom 30. Mai 2018 kein taugliches Anfechtungsobjekt bildet (vgl. dazu BGE 134 II 142 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 2C_432/2016 vom 26. Januar 2018 E. 1.1).