F. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2018 gewährte das Obergericht der Beschwerdeführerin eine Nachfrist bis zum 31. Januar 2019, um die Beschwerde zu ergänzen. Eine entsprechende Eingabe der Beschwerdeführerin vom 1. Februar 2019 wies das Obergericht mit Verfügung vom 5. Februar 2019 wegen Verspätung aus dem Recht. G. Je mit Schreiben vom 6. Februar 2019 liessen sich das Amt für Inneres, Abteilung Migration (im Folgenden: Vorvorinstanz), sowie das Departement Inneres und Sicherheit (im Folgenden: Vorinstanz) zur Beschwerde mit den eingangs erwähnten Rechtsbegehren vernehmen.