Obergericht Appenzell Ausserrhoden 4. Abteilung Die von der Vorinstanz gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde an das Bundesgericht hat dieses mit Entscheid vom 7. Januar 2020 abgewiesen (2C_1076/2019). Urteil vom 4. Juli 2019 Mitwirkende Obergerichtsvizepräsident W. Kobler Oberrichterinnen D. Cadosch Autolitano, M. Gasser Aebischer Oberrichter E. Graf, Dr. P. Louis Obergerichtsschreiber D. Hofmann Verfahren Nr. O4V 18 32 Sitzungsort Trogen Beschwerdeführerin A___ vertreten durch: RA AA___ Vorinstanz Departement Inneres und Sicherheit, Schützenstrasse 1, 9100 Herisau Vorvorinstanz Amt für Inneres, Abteilung Migration, Landsgemeindeplatz 2, 9043 Trogen Gegenstand Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung Beschwerde gegen den Rekursentscheid des Departements Inneres und Sicherheit vom 25. Oktober 2018 Rechtsbegehren a) der Beschwerdeführerin: 1. Der Rekursentscheid der Vorinstanz vom 25. Oktober 2018 und die Verfügung vom 30. Mai 2018 seien aufzuheben und es sei der Rekurrentin die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. 2. Eventualiter sei die Sache zwecks weiterer Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MWST) zu Lasten der Beschwerdegegnerin. b) der Vorinstanz: Die Beschwerde sei abzuweisen. c) der Vorvorinstanz: Die Beschwerde sei abzuweisen. Sachverhalt A. A___ (geb. am XX.XX.1992) ist türkische Staatsangehörige. Am XX.XX.2015 heiratete sie in der Türkei den türkischen Staatsangehörigen B___, welcher in der Schweiz niederlassungsberechtigt ist. Nachdem A___ am 31. Januar 2016 in die Schweiz eingereist war, erhielt sie die Aufenthaltsbewilligung und wohnte in der Folge bei ihrem Ehemann und den Schwiegereltern in C___. Am 18. April 2017 verliess A___ die eheliche Wohnung und zog zu ihrem Bruder nach Deutschland. Die Ehe mit B___ wurde am XX.XX.2018 in der Türkei geschieden. B. Am 17. November 2017 reichte A___ bei der Einwohnerkontrolle C___ ein Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ein. Nach der Gewährung des rechtlichen Gehörs, wobei sich A___ auf einen nachehelichen Härtefall berief, wies das Amt für Inneres, Abteilung Migration, am 30. Mai 2018 das Gesuch ab und ordnete an, dass A___ bis spätestens am 31. Juli 2018 die Schweiz zu verlassen habe. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bewilligungsanspruch mit der Aufgabe der ehelichen Seite 2 Gemeinschaft erloschen sei und keine wichtigen Gründe vorlägen, welche einen Aufenthalt von A___ in der Schweiz erforderlich machten. C. Dagegen liess A___, vertreten durch Rechtsanwalt C___, mit Eingabe vom 22. Juni 2018 Rekurs beim Departement Inneres und Sicherheit erheben mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Begründet wurde der Rekurs im Wesentlichen damit, dass die Voraussetzungen eines nachehelichen Härtefalls gegeben seien. D. Mit Entscheid vom 25. Oktober 2018 wies das Departement Inneres und Sicherheit den Rekurs ab. Gleichzeitig wurde A___ aufgefordert, die Schweiz bis spätestens 28. Februar 2019 zu verlassen. E. Gegen diesen Entscheid liess A___ (im Folgenden: Beschwerdeführerin), neu vertreten durch Rechtsanwalt AA___, mit Eingabe vom 22. November 2018 mit den eingangs erwähnten Rechtsbegehren Beschwerde beim Obergericht erheben. F. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2018 gewährte das Obergericht der Beschwerdeführerin eine Nachfrist bis zum 31. Januar 2019, um die Beschwerde zu ergänzen. Eine entsprechende Eingabe der Beschwerdeführerin vom 1. Februar 2019 wies das Obergericht mit Verfügung vom 5. Februar 2019 wegen Verspätung aus dem Recht. G. Je mit Schreiben vom 6. Februar 2019 liessen sich das Amt für Inneres, Abteilung Migration (im Folgenden: Vorvorinstanz), sowie das Departement Inneres und Sicherheit (im Folgenden: Vorinstanz) zur Beschwerde mit den eingangs erwähnten Rechtsbegehren vernehmen. H. Mit Schreiben vom 26. Juni 2018 liess die Beschwerdeführerin mitteilen, dass sie und ihr neuer Lebenspartner, von welchem sie ein Kind erwarte, am XX.XX.2019 geheiratet hätten. I. Am 4. Juli 2019 fand die von der Beschwerdeführerin beantragte mündliche Verhandlung statt. Diesbezüglich kann auf das Protokoll verwiesen werden. J. Auf die Begründung der gestellten Anträge wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen näher eingegangen. Seite 3 Erwägungen 1. Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der Prozessvoraussetzungen ergibt, dass diese sowohl hinsichtlich der Beschwerdeberechtigung als auch hinsichtlich der Form- und Fristerfordernisse erfüllt sind. Die sachliche bzw. funktionale Zuständigkeit des Obergerichts ergibt sich aus Art. 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG, bGS 143.1), wonach das Obergericht zur Behandlung von Beschwerden gegen letztinstanzliche Verfügungen der Verwaltungsbehörden zuständig ist. Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin des angefochtenen Rekursentscheides, mit dem ihre Begehren abgewiesen wurden, formell beschwert. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich, aber unter folgenden Vorbehalten einzutreten: 1.1 Nicht eingetreten werden kann auf die Beschwerde, soweit die Beschwerdeführerin den Antrag stellt, die Verfügung der Vorvorinstanz vom 30. Mai 2018 aufzuheben. Aufgrund des Devolutiveffekts der Beschwerde ist diese Verfügung durch den Rekursentscheid ersetzt worden. Vor dem Obergericht kann einzig dieser Entscheid angefochten werden, womit die Verfügung vom 30. Mai 2018 kein taugliches Anfechtungsobjekt bildet (vgl. dazu BGE 134 II 142 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 2C_432/2016 vom 26. Januar 2018 E. 1.1). 1.2 Nach Art. 33 Abs. 2 i. V. m. Art. 59 VRPG sind mit der Beschwerde zwar neue tatsächliche Behauptungen und neue Beweismittel zulässig. Diese müssen sich jedoch auf den Streitgegenstand des angefochtenen Entscheids beziehen. Daher ist es nicht zulässig, die Beschwerde, auch wenn damit dieselbe Rechtsfolge wie mit dem verfahrensauslösenden Rekurs bezweckt wird, auf neue Tatsachen abzustützen, die vom ursprünglich zu beurteilenden Sachverhalt abweichen (MARCO DONATSCH in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl. 2014, N. 17 zu § 20). Soweit sich die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 26. Juni 2019 und an der mündlichen Verhandlung vom 4. Juli 2019 neu auf ihre Schwangerschaft und die am XX.XX.2019 geschlossene Ehe mit dem irakischen Staatsangehörigen D___ beruft, welcher nach Angabe der Beschwerdeführerin in der Schweiz als Flüchtling anerkannt ist, kann daher nicht auf die Beschwerde eingetreten werden. Dazu kommt, dass Art. 51 Abs. 1 des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) den Ehegatten und minderjährigen Kindern von anerkannten Flüchtlingen zwar das Recht auf Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft verleiht, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Über die Gewährung des Asyls kann nach Art. 6a AsylG jedoch einzig das Bundesamt für Migration befinden, wogegen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden kann (Art. 105 AsylG). Infolge Fehlens der Entscheidkompetenz und Spruchbefugnis in Bezug auf den Seite 4 Flüchtlingsstatus der Beschwerdeführerin kann das Obergericht daher auch mangels Zuständigkeit nicht auf diese neuen Tatsachenbehauptungen eintreten. 2. Bei der Beurteilung der hier vorliegenden Beschwerde ist die Kognition des Obergerichts gemäss Art. 56 Abs. 1 VRPG darauf beschränkt, den angefochtenen Entscheid hinsichtlich allfälliger Rechtsverletzungen zu überprüfen, wozu auch eine rechtsfehlerhafte Ausübung des Ermessens zählt. Im Weiteren kann beurteilt werden, ob die Vorinstanzen den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt haben. Die Überprüfung der Angemessenheit ist dem Obergericht jedoch verwehrt (Art. 56 Abs. 1 VRPG e contrario). 3. Ausländische Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie u.a. mit diesen zusammenwohnen (Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration, Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG, SR 142.20). Nach Auflösung der Ehe oder Familiengemeinschaft besteht der Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht (Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG). Unbestritten ist, dass die eheliche Gemeinschaft in der Schweiz keine drei Jahre gedauert hat, womit ein nachehelicher Aufenthaltsanspruch der Beschwerdeführerin gestützt Art. 50 Abs. 2 lit. a AIG unabhängig vom allfälligen Integrationserfolg entfällt. Nachfolgend gilt es jedoch zu prüfen, ob wichtige persönliche Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG den weiteren Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz erforderlich machen. 3.1 Bei Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG geht es darum, nacheheliche ausländerrechtliche Härtefälle bei der Bewilligungsverlängerung nach der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft zu vermeiden. Insofern bedarf es eines Bezugs des Härtefalls zur aufgelösten Ehe (MARC SPESCHA, in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli/Hruschka [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 4. Aufl. 2015, N. 7 zu Art. 50 AIG). Verlangt wird dabei eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben, die mit der Lebenssituation nach dem Dahinfallen der abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sein muss (BGE 139 II 393 E. 6). Solche Gründe können namentlich vorliegen, wenn die Beschwerdeführerin Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen wurde oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AIG). Seite 5 3.2 Die Vorinstanz kommt im angefochtenen Entscheid zum Schluss, dass der Druck, den die Familie des Ehegatten ausgelöst habe, möglicherweise sehr gross gewesen sei. Dieser Umstand könne aber nicht als wichtiger persönlicher Grund aufgeführt werden, um einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz zu rechtfertigen. Die Beschwerdeführerin sei in der Schweiz noch nicht wirklich integriert, auch wenn sie sich ernsthaft bemühe. Es sei nachvollziehbar, dass eine Rückkehr in die Heimat mit offensichtlich sehr konservativen Strukturen durchaus Schwierigkeiten bieten könne. Die Beschwerdeführerin habe jedoch 24 Jahre ihres Lebens dort gelebt. Allein der Umstand, dass sie nun in Westeuropa einen anderen Lebensstil erlebe und auch gelebt habe, führe nicht zu einer Unzumutbarkeit bezüglich einer Rückkehr in die Heimat, auch wenn die Ehe zwischenzeitlich geschieden sei. Die Beschwerdeführerin habe die Möglichkeit, in ihrer Heimat ihr Leben selber zu gestalten, auch wenn dies zugegebenermassen deutlich schwieriger sein werde als in der Schweiz. 3.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, im Scheidungsurteil werde ihr vorgeworfen, dass sie Drogen konsumiert habe, obwohl es sich hierbei um Medikamente gegen ihre Epilepsie handle. Die Beschwerdeführerin leide seit einiger Zeit an schweren gesundheitlichen Einschränkungen, namentlich an psychischen Beschwerden, die im mutmasslichen Zusammenhang mit der früheren Ehe stünden. Exemplarisch soll die frühere Schwiegermutter die Beschwerdeführerin überwacht haben und sie soll vor allem psychischer Gewalt in Form von Vorwürfen, Drogenmissbrauch etc. ausgesetzt gewesen sein. Dies werde durch die Aussagen der Zeugen im türkischen Scheidungsprozess bestätigt. Der Arztbericht von Dr. med. E___ vom 28. Dezember 2018 bestätige, dass es der Beschwerdeführerin aufgrund der dort herrschenden Zustände in der Türkei nur schwer zugemutet werden könne, in ihrer Heimat zurückzukehren. Demzufolge fühle sich die Patientin nicht in der Lage, in die Türkei zurückzukehren. In der Herkunftsfamilie erwarte sie die Fortführung der Unterdrückung und Zwangsheirat mit einem türkischen Mann. Zudem habe sie als geschiedene Frau in der ländlich-konservativen Gegend keine Chance auf eine Anstellung auf dem Arbeitsmarkt. Als geschiedene Frau werde man dort einer „Witwe“ gleichgestellt. Die erneute Integration in der Türkei sei somit stark erschwert. Insbesondere der in der Türkei herrschende Kurdenkonflikt und der gegenüber der Beschwerdeführerin geltend gemachte Drogenkonsum seien als erschwerende Umstände anzusehen. Die Familie der Beschwerdeführerin stamme aus einer sehr ländlich und konservativ geprägten Gegend. Die Heirat mit einem Iraker, die Schwangerschaft ausserhalb der Ehe, und die gesundheitlichen Problematiken in Form von psychischen Beschwerden stünden einer Rückkehr entgegen. Aufgrund des angeschlagenen Seite 6 Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin würde bereits psychische Gewalt ausreichen, um den Zustand zu destabilisieren. Folglich seien in der Türkei schwere gesundheitliche Problematiken nicht ausgeschlossen, die aufgrund der dort herrschenden Konflikte und der humanitären Katastrophe nicht behandelt werden können. Zusammenfassend seien deutliche Anzeichen dafür gegeben, dass die Beschwerdeführerin während ihrer Ehe Opfer physischer und psychischer Gewalt geworden sei und dass eine Rückkehr in die Türkei aufgrund der dort herrschenden Zustände nicht möglich erscheine. Damit seien die Voraussetzungen nach Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 50 Abs. 2 AIG erfüllt. Anzufügen gelte weiter, dass sich die Beschwerdeführerin immer um eine Arbeitsstelle und das Erlernen von Deutsch bemüht habe. Die Vorinstanz hätte die genannten Punkte berücksichtigen und abklären müssen, weshalb eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vorliege. 4. 4.1 Für die Annahme eines nachehelichen Härtefalls kann auch psychische bzw. sozio- ökonomische Druckausübung wie dauerndes Beschimpfen, Erniedrigen, Drohen und Einsperren einen relevanten Grad an unzulässiger Oppression erreichen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_221/2011 vom 30. Juli 2011 E. 2). Häusliche Oppression bedeutet systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_428/2012 vom 18. Mai 2012 E. 2.2.3). Die anhaltende, erniedrigende Behandlung muss derart schwerwiegen, dass von der betroffenen Person bei Berücksichtigung sämtlicher Umstände vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, dass sie einzig aus bewilligungsrechtlichen Gründen die Ehe aufrechterhält und in einer ihre Menschenwürde und Persönlichkeit verneinenden Beziehung verharrt. Eine glaubhaft gemachte oppressionsbedingte Aufhebung der Hausgemeinschaft soll für die betroffene Person keine ausländerrechtlichen Nachteile zur Folge haben, wenn sie durch das Zusammenleben in ihrer Persönlichkeit ernsthaft gefährdet wäre und ihr eine Fortführung der ehelichen Gemeinschaft bei objektiver Betrachtungsweise nicht mehr zugemutet werden kann (BGE 138 II 229 E. 3.2.2). Die ausländische Person trifft bei den Feststellungen des entsprechenden Sachverhalts eine weitreichende Mitwirkungspflicht (vgl. hierzu BGE 126 II 335 E. 2b/cc S. 342; BGE 124 II 361 E. 2b S. 365). Sie muss die eheliche Gewalt bzw. häusliche Oppression in geeigneter Weise glaubhaft machen (Arztberichte oder psychiatrische Gutachten, Polizeirapporte, Berichte/Einschätzungen von Fachstellen [Frauenhäuser, Opferhilfe usw.], glaubwürdige Zeugenaussagen von weiteren Angehörigen oder Nachbarn etc.; vgl. auch die Weisungen des Bundesamtes für Migration [BFM] zum Familiennachzug, Ziff. 6.15.3). Allgemein gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf punktuelle Spannungen genügen nicht; wird Seite 7 häusliche Gewalt in Form psychischer Oppression behauptet, muss vielmehr die Systematik der Misshandlung bzw. deren zeitliches Andauern und die daraus entstehende subjektive Belastung objektiv nachvollziehbar konkretisiert und beweismässig unterlegt werden (BGE 138 II 229 E. 3.2.3). 4.2 Dasselbe gilt, soweit damit verbunden geltend gemacht werden soll, bei einer Rückkehr in die Heimat erweise sich die soziale Wiedereingliederung als stark gefährdet. Auch hier genügen allgemeine Hinweise nicht; die befürchtete Beeinträchtigung muss im Einzelfall aufgrund der konkreten Umstände glaubhaft erscheinen. Nur in diesem Fall und beim Bestehen entsprechender Beweisanträge, die nicht in antizipierter Beweiswürdigung abgewiesen werden können, wobei aber allfälligen sachinhärenten besonderen Beweisschwierigkeiten Rechnung zu tragen ist, rechtfertigt es sich, ein ausländerrechtliches Beweisverfahren durchzuführen. (BGE 138 II 229 E. 3.2.3). Hat der Aufenthalt nur kürzere Zeit gedauert und wurden keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft, lässt sich ein Anspruch auf weiteren Verbleib nicht begründen, wenn die erneute Integration im Herkunftsland keine besonderen Probleme darstellt (BGE 139 II 393 E. 6). Entscheidend ist, ob die persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung als stark gefährdet zu gelten hat und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre (Urteil des Bundesgerichts 2C_216/2009 vom 20. August 2009 E. 3). Ein persönlicher, nachehelicher Härtefall setzt aufgrund der konkreten Umstände eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben der ausländischen Person voraus, die mit ihrer Lebenssituation nach dem Dahinfallen der Anwesenheitsberechtigung verbunden ist (BGE 137 II 345 E. 3.2.3). 4.3 Die Beschwerdeführerin macht in Bezug auf die häusliche Gewalt geltend, von ihrer früheren Schwiegermutter überwacht worden und vor allem psychischer Gewalt in Form von Vorwürfen, Drogenmissbrauch etc. ausgesetzt gewesen sein. Sie stützt sich dabei auf die von ihr während des Beschwerdeverfahrens eingereichte Übersetzung des Scheidungsurteil vom XX.XX.2018 des Dolmetschers F___ (act. 7/5). Im Scheidungsurteil werde ihr vorgeworfen, dass sie Drogen konsumiert habe, obwohl es sich hierbei um Medikamente gegen ihre Epilepsie handle. Diesbezüglich gilt es festzuhalten, dass es sich bei der vermeintlichen „Droge“ gegen die Epilepsie wohl lediglich um einen Übersetzungsfehler und nicht um einen systematischen Vorwurf der Familie des ehemaligen Ehegatten handelt (vgl. dazu die qualitativ überzeugendere Übersetzung des Scheidungsurteils des TF Übersetzungsbüros, act. 13/56, gemäss welchem die Beklagte ohne Wissen des Klägers „Medikamente“ und nicht etwa Drogen einnimmt). Im Weiteren würde der behauptete Vorwurf des Drogenmissbrauchs in seiner Intensität nicht ausreichen, um als häusliche Gewalt im Sinne von Art. 50 Abs. 2 AIG qualifiziert zu Seite 8 werden. Daraus ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführerin einer systematischen Misshandlung, mit dem Ziel Macht und Kontrolle über sie auszuüben, unterworfen gewesen wäre. Dagegen spricht zudem, dass die Beschwerdeführerin während der Ehe als Raumpflegerin gearbeitet und sie im September 2016 einen Deutschkurs besucht hat (vgl. dazu die Lohnabrechnungen und Arbeitsverträge, act. 13/124 ff. und ihr Schreiben vom 3. Januar 2017 an die Vorvorinstanz, act. 13/122). Es ist daher nicht davon auszugehen, dass sie während der Ehe isoliert war, ständig von der Familie ihres Mannes überwacht und in ihrer Bewegungsfreiheit wesentlich eingeschränkt wurde. Im Weiteren kann aus den im Recht liegenden Arztberichten vom 28. Dezember 2018 (act. 16/7) und 10. Januar 2019 (act. 16/8) nicht geschlossen werden, dass die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin ausschliesslich auf die in die Schweiz gelebte Ehe mit B___ zurückzuführen ist, zumal die Berichte diesbezüglich lediglich die Schilderungen der Beschwerdeführerin wiedergeben. Vielmehr drängt sich die Annahme auf, dass der Beschwerdeführerin zumindest im aktuellen Zeitpunkt vor allem die ungewisse Aufenthaltssituation verbunden mit ihrer Schwangerschaft Mühe bereitet und sich diese negativ auf ihre psychische Verfassung auswirkt. Zudem fällt auf, dass die ins Recht gelegten Arztberichte nach der Trennung von ihrem ehemaligem Ehemann und insbesondere nach Einleitung des ausländerrechtlichen Verfahrens bzw. erst während des Beschwerdeverfahrens erstellt wurden. Somit bestand für die Vorinstanzen keine Veranlassung, im Rahmen der Untersuchungsmaxime ein vertieftes ausländerrechtliches Beweisverfahren durchzuführen, zumal diesbezüglich keine entsprechenden Beweisanträge gestellt wurden. Das Obergericht kommt aufgrund der Aktenlage zum Schluss, dass die Systematik der Misshandlung bzw. deren zeitliches Andauern sowie die daraus entstandene subjektive Belastung von der Beschwerdeführerin nicht objektiv nachvollziehbar konkretisiert und beweismässig unterlegt wurden. Die physische und psychische Zwangsausübung und deren Auswirkungen müssen von einer gewissen Konstanz bzw. Intensität sein (Urteil des Bundesgerichts 2C_1072/2014 vom 9. Juli 2015 E. 2.2). Eine solche Zwangsausübung ist hier nicht erkennbar, womit kein Mass einseitiger Oppression vorliegt, welches es rechtfertigen würde, von einem nachehelichen Härtefall im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b i. V. m. Abs. 2 AIG auszugehen. 4.4 Auch die Begründung der Beschwerdeführerin, dass ihre soziale Wiedereingliederung wegen der Scheidung und der allgemeinen Ächtung geschiedener Frauen ihrer Heimat stark gefährdet sei, überzeugt nicht. Diesbezüglich bringt sie lediglich vage und Seite 9 unbestimmte Ausführungen vor. Dass sie aufgrund ihrer Scheidung und in ihrer Heimat stigmatisiert und ausgestossen bzw. einer Zwangsheirat ausgesetzt würde, vermag die Beschwerdeführerin nicht hinreichend zu substanziieren, zumal einer Zwangsheirat die am XX.XX.2019 geschlossene Ehe entgegenstehen dürfte. Allfälligen Repressalien ihrer eigenen Familie könnte sie zudem durch eine Niederlassung in einem anderen Landesteil begegnen. Den ins Recht gelegten ärztlichen Berichten ist zudem nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführerin keine adäquate Behandlung ihrer psychischer Probleme in ihrer Heimat zur Verfügung steht. Wie bereits erwähnt, genügt für die Begründung eines nachehelichen Härtefalls nicht, dass es für sie aus wirtschaftlicher Sicht einfacher wäre, in der Schweiz zu bleiben. Der blosse Umstand, dass die Sicherheits- und Wirtschaftslage hier besser ist als im Heimatstaat, bildet praxisgemäss keinen entsprechenden wichtigen persönlichen Grund. Daran ändern auch die unbestrittenen Integrationsbemühungen der Beschwerdeführerin nichts. Eine erfolgreiche Integration wäre zwar massgeblich im Rahmen von Art. 50 Abs. 1 lit. AIG, genügt aber nicht für eine Bewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG (Urteil des Bundesgerichts 2C_578/2011 vom 1. Dezember 2011 E. 3.3). Die Rückkehr in Lebensverhältnisse, die im Herkunftsland allgemein üblich sind, stellt keinen wichtigen persönlichen Grund dar, welcher einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz rechtfertigt (vgl. die Urteile 2C_293/2017 vom 30. Mai 2017 E. 3.4; 2C_837/2016 vom 23. Dezember 2016 E. 4.3.2 und 2C_672/2015 vom 14. März 2016 E. 2.2). 4.5 Die Vorinstanzen kamen daher zutreffend zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin aus Art. 50 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 AIG keinen Aufenthaltsanspruch ableiten kann. Ergänzend gilt es festzuhalten, dass das ausserehelich gezeugte Kind selbstredend nicht unter Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG fällt, da dieser einen Härtefall voraussetzt, der durch die aufgelöste Ehe ausgelöst wurde. 5. In denjenigen Fällen, in denen es kein Recht auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gibt, räumt der Gesetzgeber den zuständigen Behörden einen Ermessenspielraum ein, wobei sie jedoch in ihrer Entscheidung nicht völlig frei sind. Zu den Hauptgrundsätzen die bei der Ausübung des freien Ermessens zu beachten sind, gehören das Verbot der Willkür und der rechtsungleichen Behandlung sowie die Grundsätze der Verhältnismässigkeit und von Treu und Glauben (MARC SPESCHA, a.a.O., N. 1 zu Art. 96 AuG). Art. 96 Abs. 1 AIG hält die Grundlagen der Ermessensausübung fest, wonach die zuständigen Behörden bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer zu berücksichtigen haben. Seite 10 5.1 Das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts der Beschwerdeführerin liegt in der von der Schweiz betriebenen restriktiven Einwanderungspolitik und dem Umstand, dass der Aufenthaltszweck dahingefallen ist, bevor die Beschwerdeführerin eine gefestigte Aufenthaltsberechtigung erworben hat (Urteil des Bundesgerichts 2C_1179/2013 vom 30. Dezember 2013 E. 3.2.1). Dieses öffentliche Interesse kann nur durch entsprechend gewichtige private Interessen der Beschwerdeführerin aufgewogen werden. Die Beschwerdeführerin wuchs in der Türkei auf, und sie lebte dort bis zum 30. Januar 2016. Die 27-jährige Beschwerdeführerin hält sich damit erst seit relativ kurzer Zeit in der Schweiz auf, wobei zudem mehr als ein Aufenthaltsjahr auf die aufschiebende Wirkung der Rechtsmittel zurückzuführen ist. Zuvor hat sie ihr ganzes Leben in der Türkei verbracht, weshalb keineswegs von einem langen und lebensprägenden Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz gesprochen werden kann. Zwar kann nicht in Abrede gestellt werden, dass sie sich um Integration in die schweizerischen Verhältnisse bemüht, doch ist ihre soziale und berufliche Integration in der Schweiz nicht so weit fortgeschritten, dass ihre Reintegration in der Türkei unsicher wäre. Dass sie aufgrund der Trennung vom Vater ihres Kindes in ihrer Heimat stigmatisiert und ausgestossen würde, vermag die Beschwerdeführerin nicht hinreichend zu substanziieren. Dies gilt auch in Bezug auf die politische Lage in der Türkei sowie um blosse Vermutungen in Bezug auf die Repression, die gegen Kurden nach deren Rückkehr in die Türkei ausgeübt werden könnte. Solch allgemeine und unsubstanziierte Be-hauptungen sind nicht geeignet, eine konkrete Gefährdung für den Beschwerdeführer persönlich aufzuzeigen (Urteil des Bundesgerichts 2C_108/2018 vom 28. September 2018 E. 5.4.4). Auch wenn die Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin im Heimatland mit Schwierigkeiten verbunden ist, kann deshalb die Schlussfolgerung gezogen werden, dass ihrer Rückkehr keine unüberwindlichen Hindernisse entgegenstehen (vgl. dazu auch E. 3.6). 5.2 In Anbetracht dieser Umstände ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanzen das öffentliche Interesse am Widerruf der Aufenthaltsbewilligung höher als die privaten Interessen der Beschwerdeführerin gewichtet haben. Eine rechtsfehlerhafte Ausübung des vorinstanzlichen Ermessens ist damit keines ersichtlich. 6. Zusammenfassend ergibt sich damit, dass die Abweisung des Gesuchs um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin und ihre Wegweisung aus der Schweiz zu Recht erfolgten. Die Beschwerde ist damit abzuweisen. Ob die am XX.XX.2019 geschlossene Ehe mit ihrem asylberechtigten Lebenspartner und mutmasslichen Vater des gemeinsamen Sohnes einen allfälligen Aufenthaltsanspruch auslöst, wäre - wie oben angetönt - erstinstanzlich vom Bundesamt für Migration zu prüfen (vgl. E. 1). Seite 11 7. Da die der Beschwerdeführerin durch die Vorinstanz angesetzte Frist zum Verlassen der Schweiz schon lange abgelaufen ist, gilt es eine angemessene neue Ausreisefrist anzusetzen (Art. 64d Abs. 1 AIG). Aufgrund der voraussichtlich anfangs September 2019 zu erwartenden Niederkunft und um einem allfälligen asylrechtlichen Verfahren Rechnung zu tragen, erscheint im vorliegenden Fall eine grosszügige Ausreisefrist bis zum 30. März 2020 als gerechtfertigt. Sollte ein Weiterzug dieses Urteils an das Bundesgericht erfolgen und Letzteres dem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung verleihen, hat die Beschwerdeführerin sich binnen zweier Monate ab dem Datum eines den Wegweisungspunkt nicht ändernden bundesgerichtlichen Endentscheids aus der Schweiz zu entfernen. 8. Nach Art. 19 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 VRPG ist im Beschwerdeverfahren vor Obergericht gebühren- und kostenpflichtig, wer ganz oder teilweise unterliegt oder auf dessen Rechtsmittel nicht eingetreten wird. Der Beschwerdeführerin ist ausgangsgemäss eine Entscheidgebühr aufzuerlegen, wobei eine Gebühr von Fr. 1‘200.00 als angemessen erscheint (Art. 4a des Gesetzes über die Gebühren in Verwaltungssachen (bGS 233.2). Auf die Zusprechung einer Parteientschädigungen besteht kein Anspruch (Art. 53 Abs. 3 VRPG). Seite 12 Demnach erkennt das Obergericht: 1. Die Beschwerde von A___ wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Der Beschwerdeführerin wird zum Verlassen der Schweiz eine neue Frist bis spätestens 30. März 2020 bzw. im Sinne der Erwägung 7 angesetzt. 3. Der Beschwerdeführerin wird eine Entscheidgebühr von Fr. 1200.-- auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet. 5. Rechtsmittel: Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde richtet sich nach Art. 82 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist beim Schweizerischen Bundesgericht, Avenue du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, schriftlich einzureichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG). 6. Zustellung an die Beschwerdeführerin über deren Anwalt, die Vorinstanz sowie die Vorvorinstanz. Im Namen der 4. Abteilung des Obergerichts Der Obergerichtsvizepräsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Walter Kobler lic. iur. Daniel Hofmann versandt am: 26.07.19 Seite 13