Seite 22 Demnach erkennt das Obergericht: 1. Die Beschwerde der Gemeinde A.__________ wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 5'000.-- festgesetzt. Diese wird aufgrund von Art. 22 Abs. 1 VRPG auf die Staatskasse genommen. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.