11. Wer eine Amtshandlung verlangt oder veranlasst, hat die Verfahrenskosten zu entrichten. (Art. 59 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 VRPG). In Anwendung von Art. 4a des Gesetzes über die Gebühren in Verwaltungssachen (bGS 233.2) wird die Entscheidgebühr auf insgesamt Fr. 5‘000.-- festgesetzt. Da nach Art. 22 Abs. 1 VRPG den Gemeinden keine Verfahrenskosten auferlegt werden können, werden die Verfahrenskosten auf die Staatskasse genommen. Seite 21 Auf die Zusprechung einer Parteientschädigung besteht kein Anspruch (Art. 24 Abs. 1 VRPG e contrario und Art. 24 Abs. 3 lit. a VRPG).