10. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass der Teilzonenplan C.__________ mangels Berücksichtigung der Gefahrenkarte, der unzulässigen Umnutzung im Gewässerraum und der unvollständigen Interessensabwägung in mehrfacher Hinsicht gegen übergeordnetes Recht verstösst. Die Vorinstanzen haben damit die Genehmigung des Teilzonenplans C.__________ und des darauf basierenden Quartierplans C.__________ im Ergebnis zu Recht verweigert. Infolgedessen ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.