Da die Parzelle Nr. 1 keinen öffentlichen Grund bildet, steht es der Beschwerdeführerin damit nicht zu, die Verletzung der Eigentumsfreiheit und der Wirtschaftsfreiheit bzw. einen unverhältnismässigen Grundrechtseingriff zulasten der Grundeigentümerin zu rügen. Ein solcher Eingriff ist auch keineswegs ersichtlich, da die Grundeigentümerin das Betriebsgebäude derzeit nach wie vor im Rahmen der bestehenden Zonierung benutzen darf. Im Übrigen kann auf die obenstehenden Ziff. 4-8 verwiesen werden, wo verdeutlicht wurde, dass sich der strittige Teilzonenplan nicht nur als unzweckmässig sondern auch als unrechtmässig erweist.