9.2 Hierzu gilt es zu wiederholen, dass Art. 41c Abs. 1 lit. a GSchV im vorliegenden Fall keine Anwendung findet, womit eine Ausnahmebewilligung nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens bilden kann. Im Weiteren ist das öffentliche Interesse an der Einhaltung des Gewässerraums und der Ausscheidung der Gefahrenzonen aufgrund des übergeordneten Rechts klar ausgewiesen. Zudem muss an dieser Stelle hervorgehoben werden, dass sich die Beschwerdebefugnis der Beschwerdeführerin alleine aus der Gemeindeautonomie ableitet und diese nicht Trägerin von verfassungsmässigen Rechten ist (HÄFELIN/MÜLLER/ UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl.