Seite 20 nicht stand. Der Grundeigentümerin werde verboten, ihre bestehende Baute zukünftig zonenkonform zu nutzen. Dieser schwere Eingriff in die Eigentumsgarantie (BV 26) und die Wirtschaftsfreiheit (27 BV) sei in keiner Weise durch den Schutz von nicht oder kaum bestehenden öffentlichen Interessen gerechtfertigt. Die Verweigerung einer Ausnahmebewilligung für eine Nutzungsänderung der ehemaligen Zwirnerei sei von vornherein nicht geeignet, öffentliche Interessen zu wahren. Sie sei auch nicht erforderlich und im Ergebnis unzumutbar.