Diesbezüglich sei auf BGE 140 II 437 zu verweisen: Die Behörde brauche eine Ausnahmebewilligung dann nicht zu verweigern, wenn den mit dem Gewässerraum verbundenen öffentlichen Interessen auch mittels Auflagen oder Bedingungen Rechnung getragen werden könne. Da Auflagen naturgemäss ein milderes Mittel darstellten als ein vollumfängliches Verbot, sei das Verbot einer Umnutzung im Sinne der Verhältnismässigkeitsprüfung nicht erforderlich. Schliesslich halte die Verweigerung einer Ausnahmebewilligung einer Interessenabwägung