9. 9.1 Schlussendlich rügt die Beschwerdeführerin einen Verstoss gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip. Das Gebäude sei in seiner jetzigen Form und Nutzung in seinem Bestand geschützt. Um eine Nutzungsänderung des Betriebsgebäudes verfassungskonform verweigern zu können, müssten die Vorinstanzen begründen, dass nur so dem Hochwasserschutz Rechnung getragen werden könne.