Vor diesem Hintergrund ist es nicht nachvollziehbar, wie sich die beschwerdeführende Planungsträgerin bei der offenkundig im Interesse der Grundeigentümerin liegenden Zonenplanänderung allen Ernstes auf die Besitzstandgarantie berufen kann, zumal sie selbst davon ausgeht, dass deren Voraussetzungen erst nach der Genehmigung des Teilzonenplans erfüllt sind. Damit scheint sie offenbar das nach Art. 94 Abs. 4 BauG erforderliche Baubewilligungsverfahren gleich vorwegnehmen zu wollen, obschon auch für Bewilligungen nach Art. 41c Abs. 2 GSchV das kantonale Tiefbauamt zuständig ist (Art. 5 der vorläufigen Verordnung über die Einführung des Gewässerraums).