2013, Rz. 1 zu Art. 3). Mit anderen Worten schützt die Be- Seite 19 sitzstandgarantie die Grundeigentümer damit vor Nachteilen, welche sich durch eine Rechtsänderung für diese ergeben. Vor diesem Hintergrund ist es nicht nachvollziehbar, wie sich die beschwerdeführende Planungsträgerin bei der offenkundig im Interesse der Grundeigentümerin liegenden Zonenplanänderung allen Ernstes auf die Besitzstandgarantie berufen kann, zumal sie selbst davon ausgeht, dass deren Voraussetzungen erst nach der Genehmigung des Teilzonenplans erfüllt sind.