24c RPG verwendet. Gemäss dem erläuternden Bericht des BAFU richteten sich Ausnahmebewilligungen für Bauten im Gewässerraum ausserhalb der Bauzonen nach Art. 24 c RPG, für Bauten im Gewässerraum innerhalb der Bauzonen jedoch nach Art. 41c Abs. 2 GSchV. Damit sei die Nutzbarkeit zum Zeitpunkt der Beurteilung massgebend. Dieses Verständnis der bestimmungsgemässen Nutzbarkeit sei aufgrund der genannten engen Verwandtschaft zwischen den beiden Normen analog auf Art. 41c Abs. 2 GSchV anzuwenden.