Seite 18 soweit diese Bestimmung überhaupt herangezogen werden könne. Mit der Ausscheidung des Gewässerraums würden wichtige öffentlichen Interessen verfolgt. Im vorliegenden Fall liege ein Gebäude in einem Gebiet mit einer erheblichen Gefährdung. Dadurch sei ein Teil der Bevölkerung gefährdet, womit einer Zweckänderung wesentliche öffentliche Interessen im Sinne von Art. 94 Abs. 2 BauG entgegenstünden.