Gemäss Art. 94 Abs. 1 BauG bleiben der Weiterbestand, der Unterhalt und die zeitgemässe Erneuerung bestehender Bauten, die der Nutzungsordnung oder den Bauvorschriften nicht entsprechen, gewährleistet. Unter bestimmten Voraussetzungen ist bei solchen Bauten auch eine Zweckänderung möglich (Abs.2). 8.1 Die Vorinstanz vertritt in Ziff. 7 des angefochtenen Entscheids die Auffassung, dass die Voraussetzungen für eine Zweckänderung im Sinne von Art. 94 BauG nicht erfüllt seien,