8. Rechtmässig erstellte und bestimmungsgemäss nutzbare Anlagen sind in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt (Art. 41c Abs. 2 GSchV). Unter diese bundesrechtliche Besitzstandsgarantie fallen Unterhalts- und auch einfache Erneuerungsarbeiten. Nicht gestattet sind hingegen Umbauten, Erweiterungen oder Nutzungsänderungen. Innerhalb der Bauzonen verfügen die Kantone über Spielraum, eine gegenüber der Bundesregelung weitergehende Besitzstandgarantie für Anlagen in das kantonale Recht aufzunehmen (FRITZSCHE/BÖSCH/W IPF/KUNZ, a.a.O., S. 1021 f.; Urteil des Bundesgerichts 1C_473/2015 vom 22. März 2016 E. 4.2). Gemäss Art.