Abs. 1 lit. a GSchV im vorliegenden strittigen Planungsverfahren zu berücksichtigen. Im Weiteren ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass die betroffene Parzelle Nr. 1 peripher gelegen ist und es sich dabei nicht um ein Dorfzentrum handelt. Zudem ist das Land auf der Ostseite des E. _______ in der Umgebung des Gewerbeareals vorwiegend unverbaut, woran auch die Umstände, dass die Parzelle Nr. 1 teilweise überbaut ist und der Eintrag im kommunalen Richtplan nichts zu ändern vermögen, welcher die strittige Umzonung ohnehin nicht präjudizieren kann (vgl. dazu oben Ziff.