a GSchV ausdrücklich auf die Erstellung von zonenkonformen Anlagen bezieht. Zudem dürfen einer Ausnahmebewilligung keine überwiegenden Interessen entgegenstehen, was aufgrund der gemäss Gefahrenkarte bestehenden erheblichen Gefährdung zu verneinen wäre (vgl. dazu oben Ziff. 5). Darüber hinaus ist überhaupt in Frage zu stellen, ob sich die beschwerdeführende Gemeinde und Planungsbehörde im Rahmen der Gemeindeautonomie auf eine Ausnahmebewilligung für die Grundeigentümerin berufen kann. Demzufolge spricht entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin sehr vieles dagegen, Art. 41c Abs. 1 lit.