Seite 17 5 der vorläufigen Verordnung das kantonale Tiefbauamt entscheidet. Für eine Anwendung von Art. 41c Abs. 1 lit. a GSchV im Nutzungsplanverfahren besteht keine gesetzliche Grundlage. Eine analoge Anwendung auf Nutzungsplanverfahren scheitert bei der geplanten Umzonung zudem daran, dass sich Art. 41c Abs. 1 lit. a GSchV ausdrücklich auf die Erstellung von zonenkonformen Anlagen bezieht.