Gemäss dem Merkblatt des ARE/BAFU vom 18. Januar 2013 solle dort eine Ausnahme von den Mindestbreiten ermöglicht werden, wo der Gewässerraum die natürlichen Funktionen auch auf lange Sicht nicht erfüllen könne. Da auch ohne Nutzungsänderung langfristig mit dem Fortbestand des Betriebsgebäudes und der Ufermauern zu rechnen sei, wiege das ökologische wie soziale Interesse an der Freihaltung des Gewässerraums gering. Die Nutzungsänderung des Betriebsgebäudes der B.__________ sei bereits in der Richtplanung vom Januar 2013 berücksichtigt worden. Somit sei die vom Gesetzgeber gewollte Siedlungsentwicklung nach innen bereits planerisch vorgesehen.