Es seien keine freistehenden Uferabschnitte oder Grünflächen im Gewässerraum betroffen. An Ausnahmebewilligungen für eine derartige Nutzungsänderung seien weit tiefere Anforderungen zu stellen als an Neubauten. Ausserdem sei das Gewässer entlang des Grundstücks kanalisiert und für die Öffentlichkeit nicht zugänglich. Gemäss dem Merkblatt des ARE/BAFU vom 18. Januar 2013 solle dort eine Ausnahme von den Mindestbreiten ermöglicht werden, wo der Gewässerraum die natürlichen Funktionen auch auf lange Sicht nicht erfüllen könne.