7.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass es Sinn und Zweck der Ausnahmeregelung sei, Siedlungsgebiete zu verdichten und Baulücken zu nutzen, sofern das Interesse an der Nutzung überwiege. Es solle dort eine Ausnahme von den Mindestbreiten ermöglicht werden, wo der Gewässerraum die natürlichen Funktionen auch auf lange Sicht nicht erfüllen könne. Dabei liege der Fokus auf dem Land entlang der Gewässer und nicht auf dem Siedlungsgebiet als Ganzem. Vorliegend sei das betroffene Grundstück bereits überbaut. Es solle nur anders genutzt werden. Es seien keine freistehenden Uferabschnitte oder Grünflächen im Gewässerraum betroffen.