Seite 16 7.1 Die Vorinstanz kommt in Ziff. 6 des angefochtenen Entscheids unter Verweis auf BGE 140 II 428 zum Schluss, dass das ehemalige Betriebsgebäude am Rand des Siedlungsgebiets C.__________ liege. In der näheren Umgebung des Areals habe es viel unbebautes Land und nur wenige Gebäude. Beim Siedlungsgebiet handle es sich weder um ein städtisches Quartier noch um ein Dorfzentrum.