7. Gemäss Art. 41c Abs. 1 GSchV dürfen im Gewässerraum nur standortgebundene, im öffentlichen Interesse liegende Anlagen wie Fuss- und Wanderwege, Flusskraftwerke oder Brücken erstellt werden. Sofern keine überwiegenden Interessen entgegenstehen, kann die Behörde u.a. zonenkonforme Anlagen in dicht überbauten Gebieten bewilligen (lit. a). Über die Erteilung von Ausnahmebewilligungen im Sinne von Art. 41c Abs. 1 GSchV entscheidet das kantonale Tiefbauamt (Art. 5 der vorläufigen Verordnung über die Einführung des Gewässerraums (bGS 721.131).