6.4 Wie die Vorinstanz jedoch richtig festhält, kann die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall aus der mangelhaften Festlegung des Gewässerraums nichts zugunsten der strittigen Umzonung ableiten, da in diesem Fall die Übergangsbestimmungen vom 4. Mai 2011 zur Anwendung kommen. Dem übergangsrechtlichen Gewässerraum kommt die Funktion einer Planungszone zu (vgl. BGE 140 II 437 E. 6.2), womit darin nichts unternommen werden darf, was die Planung erschweren könnte (Art. 27 Abs. 1 RPG und Art. 54 Abs. 1 BauG).