die Teilzonenplanänderung mit dem Gewässerraum in Einklang gebracht werden. Dieser Antrag sei von der Vorinstanz schlich ignoriert worden, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle. 6.3 Die Beschwerdeführerin beanstandet grundsätzlich zu Recht, dass die bestehende Gewässerraumkarte den Anforderungen von Art. 36a Abs. 1 GSchG mangels Anhörung der be-