Sollte dieser nur anfechtbar sein, müsse dieser aufgehoben werden. Der im ordentlichen Verfahren festgelegte Gewässerraum vermöge dann auf die Begebenheiten vor Ort besser einzugehen und sei damit automatisch verhältnismässiger. Im Austausch mit den betroffenen Kreisen könne bereits bei der Gewässerraumfestlegung eine Interessenabwägung getroffen und eine für alle Beteiligten akzeptable Lösung getroffen werden. Vorliegend könnte so das Umbauprojekt der Grundeigentümerin resp. die Teilzonenplanänderung mit dem Gewässerraum in Einklang gebracht werden.