6.2 Die Beschwerdeführerin beantragt eventualiter, das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, den Gewässerraum im Planungsgebiet aufzuheben bzw. seine Nichtigkeit festzustellen, die Vorinstanz anzuweisen, diesen Gewässerraum gesetzeskonform neu festzulegen und das vorliegende Verfahren bis zur rechtmässigen Festlegung dieses Gewässerraums zu sistieren. Sie stellt sich dabei auf den Standpunkt, dass der Gewässerraum widerrechtlich festgelegt worden sei, da die betroffenen Kreise nicht vorgängig angehört worden seien. Damit erweise sich der Gewässerraum als nichtig. Sollte dieser nur anfechtbar sein, müsse dieser aufgehoben werden.