Aus diesem Grund könne die Festlegung des Gewässerraums nicht durch den Regierungsrat sechs Jahre nach Erlass in Frage gestellt werden. Selbst wenn der festgelegte Gewässerraum nicht zu berücksichtigen sei, könne daraus nichts zu ihren Gunsten abgeleitet werden, da bis zur definitiven Festlegung des Gewässerraums die Nutzungseinschränkungen gemäss den Übergangsbestimmungen zur Änderung der Gewässerschutzverordnung zu beachten seien.