6.1 In Bezug auf den festgelegten Gewässerraum hält die Vorinstanz in Ziff. 5e des angefochtenen Entscheids fest, dass die Beschwerdeführerin die Karte „Gewässerraum innerhalb Bauzone“ im Anschluss an deren Erlass nicht angefochten habe und auch nicht geltend mache, dass dies für sie nicht möglich gewesen sei. Aus diesem Grund könne die Festlegung des Gewässerraums nicht durch den Regierungsrat sechs Jahre nach Erlass in Frage gestellt werden.