Oder aber es sei eine Nutzung möglich und die Gefahr könne durch geeignete Massnahmen weiter gesenkt werden. Die Vorinstanz setze sich nicht einmal ansatzweise mit möglichen baulichen Massnahmen auseinander, sondern tue dies pauschal als untauglich ab, womit sie das rechtliche Gehör verletze. Die fragliche Liegenschaft sei das mit Abstand sicherste Gebäude im Gebiet. Der Geotest-Bericht äussere sich explizit zu möglichen baulichen Massnahmen zur Abwendung der Hochwassergefahr im Erdgeschoss.