Seite 11 5.2 Die Beschwerdeführerin macht dagegen geltend, dass sich aus den Gefahrenkarten von Bundesrechts wegen noch keine unmittelbaren, grundeigentümerverbindlichen Nutzungsbeschränkungen ergeben würden. Die Vorinstanz würdige den Geotest-Bericht nicht ausgewogen. Der Gefährdung könne mit Objektschutzmassnahmen wie druckwasserfesten Abdichtungen der tieferliegenden Türen und druckwasserfesten Fenstern begegnet werden Im Rahmen einer Umnutzung des Gebäudes könnten weitreichende Sicherheitsmassnahmen eingebaut werden.