Der Hochwasserschutz sei in erster Linie durch raumplanerische Massnahmen zu gewährleisten. Die von den Kantonen bezeichneten Gefahrengebiete seien bei der Richt- und Nutzungsplanung sowie bei ihrer übrigen raumwirksamen Tätigkeit zu berücksichtigen. Eine Umzonung von der Gewerbezone in eine Wohnund Gewerbezone komme bei einer erheblichen Gefährdung wie im vorliegenden Fall nicht in Betracht.