5.1 In Ziff. 3 des angefochtenen Entscheids hält die Vorinstanz fest, dass bei Hochwasser für das Gebäude und für Personen, welche darin wohnen würden, eine erhebliche Gefährdung bestünde. Das Hochwasser könnte wegen des kleinen und schnellen Einzugsgebiets so schnell kommen, dass keine Zeit verbleibe, um die betroffene Bevölkerung zu alarmieren. Es sei bei einer Wohnnutzung davon auszugehen, dass sich im gefährdeten Gebiet tagsund nachtsüber vermehrt Kinder, ältere Menschen oder Personen mit Behinderungen im Gebäude aufhalten würden, als dies üblicherweise in einem Betriebsgebäude der Fall sei. Zudem wäre auch das Eigentum von 26 Bewohnern gefährdet.