Im Planungsbericht wird trotz Auswirkung auf die Einwohnerkapazität kein Bezug darauf genommen, wie viele innere Nutzungsreserven auf dem Gemeindegebiet D.__________ vorhanden sind und wie die Beschwerdeführerin gedenkt, diese zu mobilisieren und somit das Potenzial der vorhandenen Bauzonen auszuschöpfen. Damit erweist sich der Planungsbericht im Sinne von Art. 47 Abs. 2 RPV als unvollständig. Darüber hinaus fehlen im Planungsbericht Erläuterungen, weshalb die geplante Umzonung nicht in die geplante Revision der Ortsplanung einbezogen wird, obwohl dies angesichts der Aufhebung der einzigen Gewerbezonenfläche und der Auswirkungen auf die Einwoh-