4.2 Als erstes fällt auf, dass im Planungsbericht nicht aufgezeigt wird, weshalb sich das bestehende Betriebsgebäude besser zur Wohnnutzung als zur gewerblichen Nutzung eignet, obwohl das Gebäude offenbar erst im Jahr 2009 umfassend zu Gewerbezwecken renoviert wurde (S. 3 des Planungsbericht). So fiel auch der Delegation des Obergerichts am Augenschein nicht ins Auge, inwiefern die bestehende Gebäudestruktur des Gebäudes nur beschränkt zu Gewerbezwecken geeignet sein sollte. Im Planungsbericht fehlen zudem Anhaltspunkte, weshalb in der Gemeinde D.___