Art. 3 Abs. 2 RPV hält sodann fest, dass die Abwägung als solche festgehalten und in der Entscheidbegründung wiedergegeben werden muss. Präzisiert wird diese Entscheidbegründung in Art. 47 RPV. Gemäss Art. 47 Abs. 1 RPV erstattet die Behörde, welche die Nutzungspläne erlässt, der kantonalen Genehmigungsbehörde (Art.