48 BauG nur noch dem fakultativen Referendum unterstehen und die Vorinstanz, welche Genehmigungsbehörde im ordentlichen Verfahren wäre (Art. 49 Abs. 2 BauG), die Teilzonenplanänderung im Rekursverfahren (zurecht) nicht als genehmigungsfähig eingestuft hat, kann diese Frage im vorliegenden Beschwerdeverfahren ebenfalls offen gelassen werden.