Seite 7 Zonenplanänderung bei diesen Auswirkungen auf die kommunale Ortsplanung noch als geringfügig einzustufen ist, zumal damit auch eine Änderung des Konzepts des gültigen Zonenplans einhergehen könnte. Da die Beschwerdeführerin die Pläne jedoch öffentlich auflegen liess, Nutzungspläne nach dem neuen Art. 48 BauG nur noch dem fakultativen Referendum unterstehen und die Vorinstanz, welche Genehmigungsbehörde im ordentlichen Verfahren wäre (Art.