3.1 Die Vorinstanz stellte in Ziff. 1c des angefochtenen Entscheid die Zulässigkeit des geringfügigen Verfahrens in Frage, da durch eine Wohnnutzung innerhalb des Gewässerraums öffentliche Interessen verletzt sein könnten. Sie liess diese Frage letztlich aber offen, weil sie sowohl im Rahmen des Rekurses als auch bei einer erstinstanzlichen Beurteilung darüber befinden müsse, ob die Zonenplanänderung genehmigt werden könne. Die Beschwerdeführerin hat sich zur Anwendbarkeit des geringfügigen Verfahrens nicht geäussert.