wurden durch den Gemeinderat erlassen. Sie unterstanden weder dem fakultativen noch dem obligatorischen Referendum und bedurften der Genehmigung des Departements Bau und Volkswirtschaft (Abs. 2). Änderungen an Nutzungsplänen galten als geringfügig, wenn a) damit keine öffentlichen Interessen verletzt wurden, b) damit keine Änderung des dem Nutzungsplan zugrunde liegenden Konzepts einherging und c) bei Zonenplänen davon eine kleine Fläche betroffen war (in der Regel höchstens 3000 m²; Abs. 3). In der seit dem 1. Januar 2019 gültigen Fassung von Art.